Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Software Miete für die Nutzung des „Online Prüfers“ (SaaS) und der API-Schnittstelle

Stand: Semptember 2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Nutzung des „Online Prüfers“ (SaaS) und der API-Schnittstelle

Stand: 15.09.2025
Anbieter/Provider: Optimus Software GmbH, Tal 44, 80331 München,
nachfolgend „Optimus“ oder „Provider“.

  1. Geltungsbereich, Unternehmerkunden, Rangfolge
    1. Diese AGB gelten für alle Verträge über die entgeltliche Nutzung des webbasierten Softwareprodukts „Online USt-ID Prüfer“ einschließlich der API-Schnittstelle (zusammen „Software“ oder „Online-Dienst“) zwischen Optimus und dem Kunden.
    2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB werden nicht beliefert.
    3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Optimus stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
    4. Rangfolge:
      (1) Individuelle Vereinbarungen/Bestellformular/Leistungsbeschreibung/Preisblatt,
      (2) diese AGB,
      (3) gesetzliche Vorschriften.
  2. Begriffsdefinitionen
    1. „Transaktion“ ist eine vom System des Providers technisch verarbeitete, vom Kunden initiierte Aktion eines definierten Typs, die eine abrechnungs- bzw. kontingentrelevante Nutzung auslöst. Transaktionen sind insbesondere:
      1. USt-IdNr.-Prüfung (z. B. Schnellprüfung, einfache Prüfung, qualifizierte Bestätigungsanfrage),
      2. Dokumentations- oder Berichtserstellung (z. B. PDF-Bericht),
      3. Erzeugung einer qualifizierten Zeitstempel-Signatur innerhalb eines Berichts,
      4. sonstige in der Preis- oder Leistungsbeschreibung als transaktionsrelevant gekennzeichnete Aktionen (z. B. Stammdaten-Anreicherung oder -Validierung, sofern so definiert).
    2. „Transaktionskontingent“ ist die vertraglich vereinbarte Anzahl an Transaktionen je Abrechnungs- oder Nutzungszeitraum oder als Prepaid-Paket, getrennt nach Transaktionstypen oder als Gesamtpool, jeweils gemäß Preis- oder Leistungsbeschreibung.
    3. „Stammdatensatz“ ist ein eindeutiger, vom Kunden im System angelegter oder geführter Datensatz, der mindestens eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) einschließlich Länderkennzeichen umfasst.
    4. „Stammdatenkontingent“
    5. „Stammdatenkontingent“ bezeichnet die vertraglich vereinbarte maximale Anzahl eindeutiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.), die der Kunde innerhalb eines Nutzungszeitraums erstmalig prüft.
    6. Maßgeblich für die Berechnung des Stammdatenkontingents ist nicht die Anzahl der vom Kunden im System angelegten, gespeicherten oder verwalteten Stammdatensätze. Maßgeblich ist ausschließlich die Anzahl der eindeutigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.), die innerhalb des jeweiligen Nutzungszeitraums mindestens einmal Gegenstand einer Prüftransaktion waren. Die bloße Anlage oder Speicherung einer USt-IdNr. ohne Auslösung einer Prüftransaktion führt nicht zu einer Anrechnung auf das Stammdatenkontingent.
    7. Eine USt-IdNr. gilt innerhalb eines Nutzungszeitraums als auf das Stammdatenkontingent angerechnet, sobald für diese USt-IdNr. erstmalig eine anrechnungsrelevante Prüftransaktion ausgelöst wurde. Mehrfache Prüfungen derselben USt-IdNr. innerhalb desselben Nutzungszeitraums führen nicht zu einer weiteren Anrechnung auf das Stammdatenkontingent.
    8. Der maßgebliche Nutzungszeitraum ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot oder der Leistungsbeschreibung. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt für stammdatenbasierte Lizenzmodelle – auch bei Verträgen mit einer Vertragslaufzeit von zwölf (12) Monaten oder länger – jeweils der Kalendermonat als Nutzungszeitraum.
    9. Mit Beginn eines neuen Nutzungszeitraums beginnt die Zählung der erstmalig geprüften eindeutigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erneut. Der Kunde ist berechtigt, innerhalb jedes neuen Nutzungszeitraums erneut bis zur vertraglich vereinbarten Anzahl neuer, eindeutiger USt-IdNrn. erstmalig zu prüfen. Eine Übertragung, Addition oder Ansammlung nicht genutzter Stammdatenkontingente über mehrere Nutzungszeiträume hinweg ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    10. „API-Token“ ist ein vom Kunden über die Weboberfläche erzeugtes technisches Zugriffsmittel zur Authentifizierung und Autorisierung von API-Anfragen.
    11. „PDF-Bericht“ ist ein durch die Software erzeugtes PDF-Dokument zur Dokumentation von Prüfungsergebnissen.
    12. „Zeitstempel-Signatur“ ist eine optionale qualifizierte Zeitstempelung innerhalb eines PDF-Berichts, soweit im Produkt verfügbar und vom Kunden beauftragt.
    13. „Quick Check“ (Schnellprüfung) bezeichnet eine Prüftransaktion, bei der auf Basis einer vom Kunden übermittelten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eine Abfrage durchgeführt wird. Das Ergebnis der Prüftransaktion umfasst einen fachlichen Prüfstatus sowie – soweit von den angebundenen Prüfsystemen bereitgestellt – grundlegende Unternehmensinformationen, insbesondere Firmenname und Adresse.
  3. Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
    1. Vertragsgegenstand ist die zeitweise Überlassung der Software zur Nutzung über eine Datenfernverbindung (SaaS) gegen Entgelt einschließlich der Bereitstellung der Weboberfläche und/oder API-Schnittstelle sowie der in der Leistungsbeschreibung genannten Support- und Wartungsleistungen.
    2. Eine physische Überlassung der Software (z. B. Datenträger) erfolgt nicht.
    3. Der Provider stellt dem Kunden die Software im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereit und erhält sie während der Vertragslaufzeit.
    4. Eine kundenspezifische Anpassung/Erweiterung ist nicht geschuldet, kann aber gesondert vereinbart werden.
  4. Vertragsschluss
    1. Angebote des Providers (einschließlich Website/Preislisten/E-Mail) sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
    2. Der Vertrag kommt zustande durch
      (a) die Annahme einer Bestellung/Beauftragung durch den Provider (Auftragsbestätigung in Textform) oder
      (b) die Freischaltung des Kundenaccounts bzw. Bereitstellung der Zugangsdaten.
    3. Der Kunde hat bei Bestellung zutreffende Unternehmensdaten anzugeben und bei Kauf/Bestellung zu bestätigen, dass er Unternehmer ist.
  5. Bereitstellung, Zugang, Systemvoraussetzungen
    1. Die Bereitstellung erfolgt über das Internet. Systemvoraussetzungen sind ein aktueller Webbrowser sowie eine funktionierende Internetverbindung; für die API zusätzlich eine technisch kompatible Client-Implementierung gemäß OpenAPI-Beschreibung.
    2. Bereitstellung Online-Dienst: Nach Zugang der Auftragsbestätigung wird der Kunde zur Registrierung eines Benutzerkontos aufgefordert, falls noch nicht geschehen, und hat dem Provider die für die Einrichtung des Zugangs erforderliche Nutzerkennung (z. B. E-Mail-Adresse oder Benutzername) in Textform zu übermitteln. Nach erfolgreicher Prüfung und Freischaltung durch den Provider wird dem Kunden der Zugang zur Software ermöglicht. Eine Zusendung von Zugangsdaten in Textform erfolgt nicht.
    3. Bereitstellung API-Schnittstelle: Nach Freischaltung kann der Kunde über die Weboberfläche API-Tokens erzeugen. Der Kunde ist für die sichere Aufbewahrung/Rotation der Tokens verantwortlich.
    4. Der Provider ist berechtigt, technische Schutzmaßnahmen (z. B. Rate-Limiting, Abuse-Detection, IP-Restriktionen, Token-Rotation) einzusetzen, um Sicherheit, Verfügbarkeit und Missbrauchsschutz zu gewährleisten.
    5. Voraussetzungen für die Freischaltung
      Die Freischaltung des Zugangs zur Software erfolgt nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen und steht unter dem Vorbehalt der Erfüllung der vereinbarten Zahlungspflichten.
      Der Provider ist berechtigt, den Zugang zur Software abhängig vom jeweiligen Kunden, dem gewählten Abrechnungsmodell, dem vereinbarten Zahlungsweg sowie einer ggf. durchgeführten Bonitäts- oder Risikoprüfung entweder
      1. unmittelbar nach Vertragsschluss oder Auftragsbestätigung oder
      2. erst nach vollständigem Zahlungseingang der vereinbarten Vergütung

      freizuschalten.
      Ein Anspruch des Kunden auf sofortige Freischaltung vor Erbringung der vereinbarten Zahlung besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  6. Lizenzmodelle, Nutzungsumfang, Kontingentlogik
    1. Allgemeines Nutzungsrecht
      Der Provider räumt dem Kunden für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software im vertraglich vereinbarten Umfang für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen.
      Die Nutzung ist ausschließlich auf den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang, das vereinbarte Lizenzmodell sowie die vorgesehenen Nutzungsszenarien beschränkt.
    2. Abgrenzung von Eigengebrauch, Integration und Dritt­nutzung
      Eine Nutzung der Software liegt im eigenen geschäftlichen Gebrauch des Kunden, wenn der Kunde die Software und deren Funktionalitäten ausschließlich
      1. für eigene interne Geschäftsprozesse seines Unternehmens und
      2. für das eigene Wirtschaftssubjekt

      verwendet, unabhängig davon, ob die Nutzung
      1. direkt über die Weboberfläche oder
      2. mittelbar über eigene IT-Systeme oder über angebundene Systeme von Drittanbietern (z. B. ERP-, CRM- oder Buchhaltungssysteme)

      erfolgt.
      Eine Nutzung gilt insbesondere dann nicht mehr als Eigennutzung, wenn der Kunde die Software oder deren Funktionalitäten
      1. Dritten, insbesondere verbundenen Unternehmen, Tochtergesellschaften, Schwestergesellschaften oder sonstigen rechtlich selbstständigen Unternehmen, zur Nutzung zur Verfügung stellt,
      2. im Rahmen eines Plattform-, Reseller-, Service-, Agentur- oder Outsourcing-Modells für mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen einsetzt,
      3. im Namen, für Rechnung oder zugunsten Dritter nutzt oder
      4. einem Softwarehersteller, Systemintegrator oder sonstigen Dritten ermöglicht, die Software oder API-Funktionalitäten gegenüber deren eigenen Kunden bereitzustellen.

      Eine derartige Nutzung ist nur zulässig, wenn hierüber vorab eine gesonderte vertragliche Vereinbarung (z. B. Integrations-, Partner-, OEM- oder Resellervertrag) mit dem Provider abgeschlossen wurde.
      Die bloße technische Integration der Software in eigene oder fremde IT-Systeme stellt für sich genommen noch keine Dritt­nutzung dar, sofern die Nutzung ausschließlich für das eigene Wirtschaftssubjekt des Kunden erfolgt.
    3. API-Integration und technische Anbindung
      Die Nutzung der API-Schnittstelle zur technischen Integration der Software in eigene Systeme des Kunden ist nur im vertraglich vereinbarten Umfang zulässig. Eine Nutzung der API zur Bereitstellung der Softwarefunktionalitäten gegenüber Dritten oder zur Einbindung in Produkte oder Leistungen des Kunden für Dritte bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
    4. Keine stillschweigende Rechteübertragung
      Durch die Zurverfügungstellung von Schnittstellen, Dokumentationen oder Beispielimplementierungen werden keine weitergehenden Nutzungs-, Verwertungs- oder Weitergaberechte eingeräumt. Insbesondere begründet die technische Möglichkeit einer Integration kein Recht zur Nutzung über den vertraglich vereinbarten Eigengebrauch hinaus.
    5. Anrechnungsrelevanz von Transaktionen
      Als abrechnungs- und kontingentrelevant gelten ausschließlich Transaktionen im Sinne von Ziffer 2.1, die technisch erfolgreich verarbeitet wurden und einen fachlichen Prüfstatus oder ein sonstiges verwertbares Ergebnis zurückliefern („anrechnungsrelevante Transaktionen“).
      Technisch fehlgeschlagene Transaktionen, insbesondere aufgrund von System-, Verbindungs-, Timeout- oder Schnittstellenfehlern oder aufgrund einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit angebundener externer Prüfsysteme (z. B. BZSt, MIAS), werden nicht auf Transaktionskontingente oder Stammdatenkontingente angerechnet.
    6. Ermittlung der Nutzung und Abrechnungsgrundlage
      Der Provider ist berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung der Software sowie die Abrechnung und Kontingentermittlung ausschließlich auf Grundlage der systemseitig erfassten Nutzungs- und Transaktionsdaten vorzunehmen.
      Diese systemseitig erfassten Daten gelten als maßgebliche Abrechnungs- und Nachweisgrundlage, soweit nicht nachweislich ein technischer Fehler im Verantwortungsbereich des Providers vorliegt.
    7. Transaktionsbasiertes Lizenzmodell („Transaktionsmodell“)
      1. Im Transaktionsmodell richtet sich der Nutzungsumfang nach dem vereinbarten Transaktionskontingent.
      2. Jede Transaktion eines definierten Typs zählt als eigenständige Transaktion. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nutzung über Weboberfläche oder API erfolgt.
      3. Die konkrete Klassifikation und Zuordnung von Aktionen zu Transaktionstypen, deren Zählweise sowie ggf. separate Kontingente pro Typ ergeben sich aus dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsblatt.
    8. Stammdatenbasiertes Lizenzmodell („Stammdatenmodell“)
      1. Im Stammdatenmodell richtet sich der Nutzungsumfang nach dem vereinbarten Stammdatenkontingent, d. h. nach der maximalen Anzahl eindeutiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.), die der Kunde innerhalb eines Abrechnungs- bzw. Nutzungszeitraums erstmalig prüft, wie in Ziffer 2.4 näher definiert.
      2. Innerhalb des Stammdatenkontingents darf der Kunde USt-IdNr.-Prüftransaktionen für diese eindeutigen Stammdatensätze im jeweiligen Abrechnungsmonat in der Regel unbegrenzt ausführen („unbegrenzte Prüftransaktionen“), soweit dies im Preis- und Leistungsblatt so ausgewiesen ist.
      3. Der Kunde kann nicht mehr als die vereinbarte Anzahl unterschiedlicher eindeutiger Stammdatensätze im jeweiligen Abrechnungsmonat prüfen. Versuche, das Kontingent technisch oder organisatorisch zu umgehen (z. B. häufiges Rotieren oder Ersetzen zur Umgehung), können vom Provider als Missbrauch bewertet werden; der Provider ist in solchen Fällen berechtigt, angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen (z. B. Sperrung zusätzlicher Aktivierungen, temporäre Einschränkung, Prüfung oder Abmahnung).
    9. Ausnahme: PDF-Berichte und Zeitstempel-Signaturen sind stets transaktionsbasiert
      Unabhängig vom Transaktionsmodell oder Stammdatenmodell gilt:
      1. Die Erstellung oder Generierung eines PDF-Berichts ist stets eine transaktionsrelevante Leistung und wird nach dem jeweils vereinbarten Transaktionskontingent abgerechnet bzw. angerechnet.
      2. Die Erzeugung einer Zeitstempel-Signatur innerhalb eines PDF-Berichts ist stets eine zusätzliche transaktionsrelevante Leistung und wird gesondert als Transaktion abgerechnet bzw. angerechnet.
    10. Überschreitung von Kontingenten
      1. Bei Erreichen des Transaktions- oder Stammdatenkontingents kann der Provider weitere Nutzung technisch blockieren oder – sofern vereinbart – nachträglich gemäß Preisblatt abrechnen (Overage).
      2. Der Provider kann dem Kunden die Möglichkeit anbieten, zusätzliche Kontingente (Add-ons oder Prepaid-Pakete) zu erwerben.
    11. Verbot unzulässiger Nutzung
      Der Kunde darf die Software nicht missbräuchlich nutzen, insbesondere nicht:
      1. zur massenhaften oder automatisierten Nutzung außerhalb vereinbarter Kontingente oder Rate-Limits,
      2. zur Nutzung für Dritte (z. B. als Service-Büro), sofern nicht ausdrücklich vereinbart,
      3. zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen,
      4. zur rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten oder zur Verletzung von Schutzrechten Dritter.
    12. Laufzeit und Verfall von Kontingenten
      1. Transaktionskontingente und sonstige nutzungsabhängige Kontingente werden jeweils für den im Vertrag, Angebot oder Preisblatt definierten Nutzungszeitraum bereitgestellt.
      2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten der jeweilige Vertragsjahreszeitraum als Nutzungszeitraum für transaktionsbasierte Kontingente (z. B. Prüftransaktionen, PDF-Berichte, Zeitstempel-Signaturen).
      3. Nicht genutzte Transaktionskontingente verfallen mit Ablauf des jeweiligen Nutzungszeitraums ersatzlos. Eine Übertragung, Gutschrift, Ansammlung oder Verrechnung nicht verbrauchter Kontingente in einen folgenden Nutzungszeitraum ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
      4. Ein Anspruch auf Auszahlung, Rückerstattung oder anteilige Vergütung für nicht genutzte Kontingente besteht nicht.
      5. Stammdatenbasierte Kontingente unterliegen ausschließlich der Regelung gemäß Ziffer 2.4 und erneuern sich mit Beginn jedes neuen Nutzungszeitraums unabhängig vom Bestand zuvor geprüfter USt-IdNrn.
  7. Verfügbarkeit, Wartung, Änderungen
    1. Der Online-Dienst wird grundsätzlich 24/7 bereitgestellt, ausgenommen geplante Wartungsfenster, sicherheitsrelevante Maßnahmen und unvermeidbare Störungen.
    2. Der Provider ist berechtigt, Wartungsarbeiten – soweit möglich – außerhalb üblicher Geschäftszeiten durchzuführen. Bei geplanten Wartungsarbeiten wird der Provider den Kunden nach Möglichkeit vorab informieren.
    3. Der Provider ist berechtigt, die Software fortzuentwickeln, zu ändern oder anzupassen, soweit dies
      (a) zur Sicherheit, Rechtskonformität oder Stabilität erforderlich ist,
      (b) die Kernfunktionalität nicht wesentlich beeinträchtigt oder
      (c) dem Kunden zumutbar ist. Wesentliche Änderungen, die den Vertragszweck erheblich beeinträchtigen, werden nur nach angemessener Vorankündigung und unter Wahrung berechtigter Interessen vorgenommen.
  8. Anwendungsbereich, Drittleistungen (BZSt/MIAS), fachliche Hinweise
    1. Die Software dient der gebündelten Prüfung von USt-IdNr. im Rahmen des Bestätigungsverfahrens gemäß § 18e UStG i. V. m. UStAE. Die Prüfungen erfolgen durch Integration der Schnittstellen des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) sowie des MIAS/VIES der Europäischen Kommission.
    2. Der Provider erweitert weder die Prüfungs- und Informationsangebote des BZSt/MIAS inhaltlich oder technisch, noch beeinflusst er deren Verfügbarkeit. Die Prüfungen werden von den Systemen BZSt/MIAS durchgeführt und unterliegen deren Nutzungsbedingungen.
    3. Die Software stellt die Prüfergebnisse in der Weboberfläche u. a. über farbliche Kennzeichnungen dar. Bei Nutzung der API werden Ergebnisse gemäß den in der OpenAPI-Beschreibung definierten Statuswerten und Antwortstrukturen ausgegeben.
    4. Der Provider haftet nicht für die sachliche bzw. inhaltliche Korrektheit der von BZSt/MIAS zurückgegebenen Daten. Die steuerliche Würdigung obliegt dem Kunden; bei Bedarf hat sich der Kunde an das zuständige Finanzamt zu wenden.
    5. Ist BZSt/MIAS (oder ein Teil davon) nicht erreichbar, kann die Prüfung über die Software vorübergehend nicht erfolgen. Eine Haftung für solche Ausfälle, soweit sie außerhalb des Verantwortungsbereichs des Providers liegen, ist ausgeschlossen.
  9. Qualifizierte Bestätigungsanfrage, Dokumentation, PDF-Berichte, Signatur
    1. Sofern der Kunde über die Software eine qualifizierte Bestätigungsanfrage beim BZSt einholt, kann auf Wunsch des Kunden eine digitale Signatur in Form eines qualifizierten Zeitstempels angebracht werden. Die Signatur ist stets optional und nur Bestandteil, wenn der Kunde sie beauftragt und ein entsprechendes Transaktionskontingent vorhanden ist.
    2. Die Erstellung und Verarbeitung der Dokumentationsdateien erfolgt ausschließlich auf Servern des Providers in Deutschland bzw. innerhalb der EU/des EWR, soweit nicht anders vereinbart.
    3. Seit dem 01.12.2025 erfolgt die Dokumentation der Prüfaufrufe und Rückgabewerte in strukturierter Form als JSON-Datei (zuvor: PDF mit eingebetteter Textdatei und XML-Antwortdatensätzen). Diese Umstellung erfolgt aufgrund der vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlichten Kennzeichnung der bisherigen XML-RPC-Schnittstelle als obsolet sowie der hiermit verbundenen Anpassung der technischen Kommunikations- und Datenformate. Die JSON-Dokumentation umfasst die vom BZSt übermittelten Datensätze einschließlich eindeutiger Identifikationsnummern, soweit vom BZSt bereitgestellt.
    4. PDF-Berichte werden dem Kunden zum Download bereitgestellt. Optional kann der Kunde die automatische Übermittlung per E-Mail aktivieren. Bei Nutzung der API kann ein PDF-Bericht – sofern angeboten – optional über Parameter angefordert werden.
    5. Archivierung: Der Provider erbringt keine Archivierungsleistung. Der Kunde ist verpflichtet, Prüfungsergebnisse/Berichte eigenständig ordnungsgemäß zu speichern, zu archivieren und aufzubewahren. Der Provider schließt – im Rahmen der Haftungsregelungen dieser AGB – eine Haftung für Datenverlust oder fehlende Archivierung durch den Kunden aus.
  10. Vergütung, Abrechnung, Zahlung, Verzug
    1. Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Plan (Transaktionsmodell und/oder Stammdatenmodell) einschließlich ggf. Add-ons. Maßgeblich sind Preis-/Leistungsblatt und Bestellbestätigung.
    2. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nutzungsgebühr jährlich im Voraus fällig. Der Provider kann auch monatliche Abrechnung oder Prepaid-Pakete anbieten; dies ergibt sich aus der Vereinbarung.
    3. Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig. Der Kunde gerät spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.
    4. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
  11. Pflichten des Kunden (Mitwirkung, Sicherheit, Zugangsdaten)
    1. Der Kunde ist für die Einrichtung seiner IT-Umgebung, die Internetverbindung und die sichere Integration der API verantwortlich.
    2. Zugangsdaten/Tokens sind geheim zu halten, vor Zugriff Dritter zu schützen und dürfen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.
    3. Der Kunde hat den Provider unverzüglich zu informieren, wenn der Verdacht besteht, dass Zugangsdaten kompromittiert wurden.
    4. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der durch ihn verarbeiteten Daten verantwortlich und stellt sicher, dass erforderliche Rechtsgrundlagen, Informationspflichten und ggf. Einwilligungen vorliegen.
  12. Support und Störungsbehebung
    1. Supportanfragen können über die vom Provider benannte Support-Adresse gestellt werden (support@optimussoftware.de). Die Bearbeitung erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs.
    2. Erstreaktion: Der Provider reagiert auf Supportanfragen in der Regel innerhalb von 48 Stunden an Geschäftstagen (Mo–Fr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Providers) mit einer Eingangsbestätigung und einer ersten Einschätzung (inkl. Workaround, soweit möglich).
    3. Eine bestimmte Zeit bis zur endgültigen Behebung wird nicht garantiert, da diese von Art/Schwere der Störung abhängt. Der Provider wird sich um eine Lösung innerhalb angemessener Frist bemühen.
  13. Gewährleistung (Mietrecht)
    1. Für die Überlassung zur Nutzung gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB). Der Kunde hat Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen und die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Informationen bereitzustellen.
      Ein bestimmter wirtschaftlicher, steuerlicher oder rechtlicher Erfolg wird nicht geschuldet. Die Software stellt ausschließlich ein technisches Hilfsmittel zur Unterstützung der USt-IdNr.-Prüfung dar. Die Verantwortung für die rechtliche und steuerliche Bewertung der Prüfergebnisse sowie für daraus abgeleitete Maßnahmen liegt ausschließlich beim Kunden.
    2. Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit wird ausgeschlossen.
    3. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.
    4. Eine Gewährleistung oder Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder rechtliche Verwertbarkeit der von BZSt/MIAS oder sonstigen Drittsystemen übermittelten Daten wird nicht übernommen.
  14. Haftung
    1. Der Provider haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, im Rahmen ausdrücklich übernommener Garantien sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
    2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
    3. Im Übrigen ist die Haftung des Providers bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    4. Die Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Providers.
    5. Soweit der Provider die Haftung für Datenverlust dem Grunde nach trifft, ist sie auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
  15. Schutzrechte, Nutzungsrechte, Kundeninhalte
    1. Die Software, Dokumentationen und sonstigen Inhalte des Providers sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde erhält ausschließlich die in diesen AGB eingeräumten Nutzungsrechte.
    2. Der Kunde darf die Software weder dekompilieren noch zurückentwickeln, außer soweit dies zwingend gesetzlich erlaubt ist.
    3. Stellt der Kunde Inhalte/Daten ein („Kundeninhalte“), verbleiben sämtliche Rechte daran beim Kunden. Der Kunde räumt dem Provider das für den Betrieb des Online-Dienstes erforderliche, nicht ausschließliche Recht ein, Kundeninhalte zu verarbeiten (Speicherung, Übermittlung, Anzeige), soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
  16. Sperrung/Suspension bei Verstößen
    1. Der Provider ist berechtigt, den Zugang vorübergehend zu sperren oder Funktionen einzuschränken, wenn
      1. konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch, Sicherheitsrisiken oder unzulässige Nutzung bestehen,
      2. der Kunde mit Zahlungen in Verzug ist,
      3. der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt.
    2. Soweit möglich, wird der Provider den Kunden vorab informieren und dem Kunden Gelegenheit zur Abhilfe geben, es sei denn, eine sofortige Sperrung ist zur Gefahrenabwehr erforderlich.
  17. Datenschutz, Auftragsverarbeitung, Vertraulichkeit
    1. Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften (insb. DSGVO).
    2. Sofern der Provider personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.
    3. Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei. Diese Pflicht gilt auch nach Vertragsende fort, soweit gesetzlich zulässig.
  18. Vertragslaufzeit, Verlängerung, Kündigung
    1. Der Vertrag hat die vereinbarte Mindestlaufzeit (regelmäßig 12 Monate), sofern nicht anders vereinbart.
    2. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer Partei mit Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
    3. Abweichend von Ziffer 18.1 und 18.2 gilt: Sofern der Kunde ausschließlich ein einmaliges Prepaid-/Kontingentpaket ohne laufende Nutzungsgebühr erwirbt und dies im Angebot/Preisblatt ausdrücklich als „einmalig“ gekennzeichnet ist, endet der Vertrag automatisch mit Ablauf des hierfür definierten Nutzungszeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
    4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten erheblich verletzt und trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist Abhilfe schafft.
    5. Kündigungen bedürfen der Textform.
  19. Datenherausgabe, Löschung nach Vertragsende
    1. Nach Vertragsende kann der Kunde für einen Zeitraum von 30 Tagen einen Export/Download seiner im System verfügbaren Berichte und Dokumentationen vornehmen, soweit dies technisch vorgesehen ist oder vom Provider angeboten wird. Weitergehende Unterstützungsleistungen können gesondert vergütet werden.
    2. Der Provider löscht Kundendaten nach Ablauf angemessener Fristen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigte Interessen (z. B. Rechtsverteidigung) entgegenstehen.
    3. Der Kunde bleibt für seine eigene Archivierung verantwortlich; der Provider schuldet keine dauerhafte Vorhaltung von Berichten/Dokumentationen nach Vertragsende.
  20. Abtretung, Subunternehmer
    1. Der Kunde darf Forderungen gegen den Provider nur mit vorheriger Zustimmung in Textform abtreten.
    2. Der Provider darf zur Leistungserbringung Subunternehmer einsetzen.
  21. Änderungen dieser AGB
    1. Der Provider ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.
    2. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Änderung erforderlich wird, um
      1. geänderte gesetzliche, behördliche oder höchstrichterliche Vorgaben umzusetzen,
      2. technische Weiterentwicklungen, Sicherheitsanforderungen oder organisatorische Anpassungen des Online-Dienstes zu berücksichtigen,
      3. Funktionsänderungen, -erweiterungen oder -beschränkungen umzusetzen, soweit diese den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen,
      4. Klarstellungen oder redaktionelle Anpassungen vorzunehmen, sofern diese keine inhaltliche Verschlechterung der vertraglich geschuldeten Hauptleistung darstellen.
    3. Änderungen, die wesentliche Vertragspflichten betreffen, insbesondere solche, die Art, Umfang oder Struktur der geschuldeten Hauptleistung, das vereinbarte Lizenzmodell oder die Vergütungsregelungen nachteilig verändern, sind von dem Änderungsrecht nach Ziffer 21.1 ausgeschlossen. Insbesondere sind Änderungen ausgeschlossen, die bestehende Kontingent-, Abrechnungs- oder Vergütungsmodelle für bereits laufende Verträge nachteilig verändern.
    4. Der Provider wird den Kunden über Änderungen dieser AGB mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform informieren. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb dieser Frist in Textform, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Provider den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.
    5. Widerspricht der Kunde fristgerecht, ist der Provider berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Änderungen ordentlich zu kündigen, sofern dem Provider ein Festhalten am Vertrag ohne Anwendung der geänderten AGB nicht zumutbar ist.
  22. Schlussbestimmungen
    1. Erfüllungsort ist München.
    2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, München.
    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Anlage 1 - Preis - Und leistungsblatt

PREIS- UND LEISTUNGSBLATT
für den Online USt-ID Prüfer (SaaS) und die API-Schnittstelle

Stand: 15.09.2025

  1. Gegenstand und Geltungsbereich
    1. Dieses Preis- und Leistungsblatt regelt die im Rahmen der Nutzung des Online USt-ID Prüfers sowie der zugehörigen API-Schnittstelle angebotenen Lizenzmodelle, Abrechnungslogiken, Kontingente und Zählregeln.
    2. Dieses Preis- und Leistungsblatt ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Online USt-ID Prüfer und gilt ergänzend zu diesen.
    3. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, soweit dieses Preis- und Leistungsblatt keine ausdrücklich abweichenden oder konkretisierenden Regelungen enthält.
  2. Lizenzmodelle
    1. Der Anbieter stellt dem Kunden folgende Lizenzmodelle zur Verfügung:
      1. ein transaktionsbasiertes Lizenzmodell,
      2. ein stammdatenbasiertes Lizenzmodell.
    2. Die Lizenzmodelle können einzeln oder – sofern angeboten – kombiniert genutzt werden. Der konkrete Leistungsumfang, die Kontingenthöhen sowie die Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot oder der Bestellbestätigung.
  3. Transaktionsbasiertes Lizenzmodell
    1. Beim transaktionsbasierten Lizenzmodell erfolgt die Abrechnung nach einzelnen, vom Kunden ausgelösten Nutzungshandlungen („Transaktionen“).
    2. Als Transaktion gilt jede systemseitig technisch erfolgreich verarbeitete Aktion eines definierten Typs, unabhängig davon, ob diese über die Weboberfläche oder über die API-Schnittstelle ausgelöst wird.
    3. Insbesondere gelten als eigenständige Transaktionen:
      1. jede Prüfung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (einschließlich Schnellprüfung, einfacher Prüfung und qualifizierter Bestätigungsanfrage),
      2. jede Erstellung oder Generierung eines PDF-Berichts,
      3. jede Erstellung oder Einbettung einer qualifizierten Zeitstempel-Signatur,
      4. jede weitere dokumentierte oder systemseitig verarbeitete Aktion, die im Angebot, Preisblatt oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als eigenständiger Transaktionstyp ausgewiesen ist.
    4. Jede Transaktion wird jeweils einmal pro erfolgreicher Ausführung gezählt.
    5. Technisch fehlgeschlagene Transaktionen (z. B. aufgrund von System-, Verbindungs-, Timeout- oder Schnittstellenfehlern oder aufgrund einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit externer Prüfsysteme wie BZSt oder MIAS) gelten nicht als Transaktionen und werden nicht abgerechnet.
  4. Stammdatenbasiertes Lizenzmodell
    1. Beim stammdatenbasierten Lizenzmodell erfolgt die Abrechnung nach der Anzahl erstmalig geprüfter eindeutiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) innerhalb des jeweiligen Abrechnungs- bzw. Nutzungszeitraums.
    2. Ein Stammdatensatz ist eine eindeutige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einschließlich Länderkennzeichen, für die innerhalb des jeweiligen Nutzungszeitraums mindestens eine anrechnungsrelevante Prüftransaktion ausgelöst wurde, unabhängig davon, ob der Datensatz anschließend deaktiviert, gelöscht oder archiviert wird.
    3. Für die im jeweiligen Nutzungszeitraum vereinbarte Anzahl erstmalig geprüfter Stammdatensätze darf der Kunde Prüftransaktionen für diese USt-IdNrn. innerhalb dieses Nutzungszeitraums grundsätzlich unbegrenzt durchführen, sofern dies im jeweiligen Angebot ausdrücklich vorgesehen ist.
    4. Die unbegrenzte Nutzung gemäß Ziffer 4.3 bezieht sich ausschließlich auf Prüftransaktionen.
      Die Erstellung von PDF-Berichten sowie die Erstellung oder Einbettung qualifizierter Zeitstempel-Signaturen ist nicht Bestandteil des stammdatenbasierten Lizenzmodells und erfolgt stets transaktionsbasiert.
    5. Eine Überschreitung des vereinbarten Stammdatenkontingents ist nicht zulässig. Nicht genutzte Stammdatenkontingente verfallen mit Ablauf des jeweiligen Nutzungszeitraums, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  5. Technische Schutzmaßnahmen und Nutzungsbegrenzungen
    1. Der Anbieter ist berechtigt, zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Nutzung, zur Wahrung der Systemstabilität sowie zur Missbrauchsvermeidung technische und organisatorische Maßnahmen einzusetzen.
    2. Hierzu können insbesondere Rate-Limits, automatische Begrenzungen, Sperren oder Hinweise zählen, sofern vertraglich vereinbarte Kontingente, Nutzungsmuster oder technische Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden.
    3. Der Anbieter ist berechtigt, solche Maßnahmen ohne vorherige Ankündigung umzusetzen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs oder zur Einhaltung der vertraglichen Nutzungsbedingungen erforderlich ist.
  6. Kontingentüberschreitung
    1. Wird ein vertraglich vereinbartes Transaktions- oder Stammdatenkontingent erreicht oder überschritten, ist der Anbieter berechtigt, die weitere Nutzung des betreffenden Leistungsbestandteils zu sperren oder – sofern ausdrücklich vereinbart – eine Nachberechnung gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt vorzunehmen (Overage).
    2. Ein Anspruch auf automatische Kontingenterweiterung besteht nicht.
    3. Der Anbieter kann dem Kunden optional den Erwerb zusätzlicher Kontingente (z. B. Add-ons oder Prepaid-Pakete) anbieten.
  7. Abrechnungszeitraum und Fälligkeit
    1. Der maßgebliche Abrechnungs- und Nutzungszeitraum ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot oder der Bestellbestätigung.
    2. Die Vergütung ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig.

Anlage 2 - Leistungsbeschreibung

LEISTUNGSBESCHREIBUNG
für den Online USt-ID Prüfer (SaaS) und die API-Schnittstelle

Stand: 15.09.2025

  1. Leistungsgegenstand
    1. Der Anbieter stellt dem Kunden eine webbasierte Softwarelösung zur Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern („Online USt-ID Prüfer“) sowie eine zugehörige API-Schnittstelle zur Verfügung.
    2. Die Software wird als Software-as-a-Service (SaaS) über das Internet bereitgestellt. Eine physische Überlassung der Software erfolgt nicht.
  2. Funktionaler Umfang
    1. Die Software ermöglicht die Prüfung von deutschen und ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern im Rahmen des Bestätigungsverfahrens gemäß § 18e Umsatzsteuergesetz (UStG).
    2. Die Prüfungen erfolgen durch die technische Anbindung an:
      1. das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie
      2. das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) der Europäischen Kommission.
    3. Die Ergebnisse der Prüfungen werden innerhalb der Weboberfläche durch Status- und Farbkennzeichnungen dargestellt.
      Bei Nutzung der API-Schnittstelle werden die Ergebnisse in strukturierter Form gemäß der jeweils gültigen OpenAPI-Spezifikation zurückgegeben.
  3. Qualifizierte Bestätigungsanfragen und Dokumentation
    1. Sofern der Kunde qualifizierte Bestätigungsanfragen über die Software ausführt, können die elektronischen Antworten des BZSt dokumentiert werden.
    2. Auf Wunsch des Kunden kann die Dokumentation optional mit einer qualifizierten Zeitstempel-Signatur versehen werden. Die Signatur ist nicht Bestandteil der Grundleistung und erfolgt ausschließlich gegen gesonderte Vergütung.
    3. Bis einschließlich 30. November 2025 erfolgt die Dokumentation in Form einer PDF-Datei mit eingebetteten technischen Datensätzen.
      Ab dem 1. Dezember 2025 erfolgt die Dokumentation zusätzlich oder ausschließlich in strukturierter Form als JSON-Datei.
  4. PDF-Berichte und Archivierung
    1. Die Software kann optional PDF-Berichte zu einzelnen Prüfungen erzeugen und zum Download bereitstellen oder per E-Mail übermitteln.
    2. Die Archivierung der Prüfberichte und Dokumentationen obliegt ausschließlich dem Kunden. Eine Archivierungsleistung ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.
    3. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Datenverluste, fehlerhafte Archivierung oder das Nichtvorhandensein von Prüfberichten beim Kunden.
  5. Verfügbarkeit und Abhängigkeit von Drittsystemen
    1. Die Software wird grundsätzlich durchgehend zur Verfügung gestellt, ausgenommen Wartungsarbeiten, sicherheitsrelevante Maßnahmen und unvermeidbare technische Störungen.
    2. Die Durchführung von Prüfungen ist abhängig von der Verfügbarkeit der Systeme des BZSt und des MIAS. Bei Ausfällen dieser Systeme kann die Prüfung vorübergehend nicht erfolgen.
    3. Der Anbieter haftet nicht für Ausfälle, Verzögerungen oder Einschränkungen, die auf die Nichtverfügbarkeit dieser Drittsysteme zurückzuführen sind.
  6. Wartung und Support
    1. Der Anbieter erbringt Wartungs- und Supportleistungen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs.
    2. Supportanfragen werden mit angemessener Sorgfalt bearbeitet. Reaktionszeiten stellen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine verbindlichen Leistungszusagen dar.
    3. Ein Anspruch auf bestimmte Verfügbarkeiten, Reaktionszeiten oder Wiederherstellungszeiten besteht nicht, sofern diese nicht ausdrücklich Gegenstand einer gesonderten Service-Level-Vereinbarung (SLA) sind.
    4. Supportanfragen sind über die jeweils vom Anbieter benannte Support-Kontaktmöglichkeit, derzeit per E-Mail an support@optimussoftware.de, einzureichen.