Allgemeine Geschäftsbedingungen für Software Miete
Stand: April 2021
Geltungsbereich
Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehende oder von unseren ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder von dem Gesetz zu unserem Nachteil abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN gelten auch dann, wenn unsere Vertragsleistungen oder Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren ALLGEMEINEN GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN oder zu unserem Nachteil von dem Gesetz abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden.
Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Vertragsgegenstand, Vertragsabschluss, Angebote und Kostenanschläge, nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts, Selbstbelieferungsvorbehalt
Gegenstand des Software-Mietvertrags ist die zeitlich begrenzte Überlassung des Computerprogrammes „Optimus Software USt-ID Prüfer Excel Add in“ und Optimus Software Online USt-ID Prüfer (nachstehend „Software“ genannt) gegen Entgelt, verbunden mit der Einräumung von Nutzungsrechten hieran.
Unsere Angebote und Kostenanschläge, einschließlich des Angebotes auf unserer Website, sind – sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet – freibleibend und unverbindlich.
Vertragsabschluss:
Im Falle des Vertragsabschlusses durch unseren Web Shop gilt folgendes: Durch Anklicken des Feldes „Bestellen“ gibt der Vertragspartner eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb (Oben angezeigt – Zusammenfassung) enthaltenen Lizenzen ab. Wir werden dem Vertragspartner unverzüglich nach Erhalt der Bestellung eine Bestätigung über deren Erhalt zusenden. Diese Bestätigung beinhaltet keine Annahme der Bestellung.
Im Falle des Vertragsabschlusses durch Bestellung und Bestätigung gilt folgendes: Bestellungen können auch in Textform abgegeben werden. Der Vertragspartner ist an eine Bestellung für die Dauer von 3 Werktagen gebunden.
Der Mietvertrag mit dem Vertragspartner kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande oder auch durch die Lieferung der Software unsererseits zustande.
An etwa übermittelten Angebots- und Vertragsunterlagen behalten wir uns sämtliche Rechte insoweit vor, als sie nicht nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung dem Vertragspartner diesem eingeräumt werden. Angebotsunterlagen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht diesbezüglich kann der Vertragspartner nicht geltend machen.
Uns gemäß Ziff. 2.4 gehörende Angebots- und Vertragsunterlagen dürfen – außer für vereinbarte oder vertragsgemäße Zwecke – weder verwendet, vervielfältigt, weitergegeben, veräußert, verpfändet, noch Dritten zugänglich gemacht werden; insbesondere dürfen damit für Dritte keine Erzeugnisse hergestellt werden.
Wir behalten uns nach Vertragsschluss Änderungen der Software im Zuge der ständigen Software-Weiterentwicklung und – Verbesserung, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist.
Kommt es bei Vertragsabschluss zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, zum Beispiel aufgrund von Übermittlungsfehlern, Missverständnissen etc., so ist ein Schadensersatz gemäß § 122 BGB unsererseits ausgeschlossen.
Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ausschließlich Porto, Versand, Versicherung und Installations- oder Konfigurationsleistungen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Überlassung der Software die vereinbarte Vergütung zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu zahlen. Soweit die Software nur für eine kürzere Zeit als die Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellt wird, verringert sich die Miete zeitanteilig.
Der vom Vertragspartner geschuldete Mietzins ist im Voraus zu entrichten und sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Vertragspartner kommt, soweit er nicht bezahlt hat und sofern nicht ein Zahlungsdatum kalendermäßig bestimmt ist, ohne weitere Erklärungen unsererseits 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug. Bei monatlicher Zahlung des Mietzinses ist dessen Zahlung am 3. Werktag eines jeden Monats fällig.
Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Auslieferung und Installation der Software
Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung erfolgt die Lieferung der Software an den Vertragspartner nach dessen Wahl entweder auf einem Datenträger oder wir stellen die Software dem Vertragspartner zum Download oder einem anderen zu vereinbarenden Medium bereit. Dem Vertragspartner werden die für die Nutzung der Software erforderlichen Zugangsinformationen (insbesondere Lizenzschlüssel bzw. Log-In-Daten) gesondert in Textform (E-Mail) zur Verfügung gestellt.
Neben der Software werden wir dem Vertragspartner eine Installationsanleitung, Verfahrensdokumentation sowie ein Benutzerhandbuch („Dokumentation“) liefern.
Wir schulden jedoch keine Installation und keine Konfiguration der Software auf den Systemen des Vertragspartners. Für die Installation und- soweit erforderlich Konfiguration der Software – ist der Vertragspartner alleine verantwortlich.
Vertragliche Beschaffenheit, Instandhaltung, Änderung, Anpassung der Software
Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Software bestimmt sich nach Maßgabe den LIZENZBEDINGUNGEN. Diese legen die Eigenschaften der Software abschließend fest. Die Beschreibungen der Beschaffenheit unserer Software stellen im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen dar. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
Wir sind zur Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit („Instandhaltung“) verpflichtet. Zur Erfüllung der uns obliegenden Pflicht zur Instandhaltung der Software werden wir die nach dem Stand der Technik erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen.
Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, ungeeignete Umgebungsbedingungen oder Systemvoraussetzungen, fehlerhafte Installation, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter
Wir sind zu einer Änderung oder einer Anpassung der Software nach Vertragsabschluss nur dann verpflichtet, wenn eine solche Änderung oder Anpassung zur Instandhaltung der Software nach dem Stand der Technik erforderlich ist. Im Übrigen sind wir zu einer Änderung, Anpassung oder Weiterentwicklung der Software nur dann verpflichtet, wenn wir dies mit dem Vertragspartner gesondert vereinbaren. Ohne eine solche gesonderte Vereinbarung sind wir insbesondere nicht zu einer Weiterentwicklung der Software verpflichtet. Ziffer 2.6 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN bleibt hiervon unberührt.
Rechteeinräumung
Mit vollständiger Zahlung der Miete nach Maßgabe des mit uns abgeschlossenen Vertrags werden wir dem Vertragspartner das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit und örtlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Recht einräumen, die Software in dem durch den mit uns geschlossenen Mietvertrag eingeräumten Umfang zu nutzen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf die Software nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig benutzt werden, die dem zur Verfügung gestellten Lizenzmodell entspricht. Zur vertragsgemäßen Nutzung der Software gehören neben dem Download und der Installation auch das Laden in den Arbeitsspeicher, das Anzeigen und das Ablaufenlassen der zur Verfügung gestellten Software.
Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, ist der Vertragspartner berechtigt, die gelieferte Software zu vervielfältigen. Als für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Vervielfältigung ist insbesondere das Laden der Software in den Arbeitsspeicher anzusehen. Darüber hinaus ist der Vertragspartner berechtigt, eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken („Sicherungskopie“) vorzunehmen. Der Vertragspartner ist dabei verpflichtet, diese Sicherungskopie als solche zu kennzeichnen sowie einen Urheberrechtsvermerk betreffend uns als Urheber anzubringen.
Wird die Software dem Vertragspartner als Download zur Verfügung gestellt, ist die Anfertigung einer Sicherungskopie nicht zulässig, soweit die Möglichkeit besteht, die Software von unserem Server erneut herunterzuladen.
Im Übrigen ist der Vertragspartner zur Vervielfältigung oder Dekompilierung der Software nicht berechtigt, es sei denn, es ist gesetzlich etwas anderes bestimmt.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Software sowie die Sicherungskopie derselben einschließlich der Dokumentation und sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien an Dritte zu veräußern, sie drahtlos oder drahtgebunden öffentlich zugänglich zu machen oder in sonstiger Art und Weise (insbesondere Verleihen, Vermieten) Dritten zu überlassen. Ausgenommen von diesem Verbot der Weiterveräußerung und Überlassung an Dritte ist die Überlassung der Software an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Vertragspartners unterliegen. In diesem Fall hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass diese Dritte ihrerseits das Veräußerungsverbot und das Verbot zur Weitergabe an Dritte einhalten.
Nutzt der Vertragspartner die Software in einem Umfang oder auf eine Art und Weise, die die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte qualitativ (also im Hinblick auf die Art der Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung erforderlichen zusätzlichen Nutzungsrechte von uns hinzumieten. Unterlässt er dies, können wir die uns zustehenden Rechte geltend machen.
Obhutspflicht, Audit-Recht
Der Vertragspartner ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen und dadurch sicherzustellen, dass unbefugte Dritte nicht auf die Software, die Sicherungskopie, die Dokumentation sowie auf sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien zugreifen können.
Der Vertragspartner ist insbesondere dazu verpflichtet, den Originaldatenträger, alle vorhandenen Kopien der Software einschließlich der Sicherungskopie sowie alle dazugehörigen Dokumentationen an einem vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützten Ort zu verwahren. Die Kosten der Aufbewahrung trägt der Vertragspartner.
Wir sind berechtigt, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere darauf hin, ob der Vertragspartner die Software qualitativ und quantitativ im Rahmen der ihm gewährten Lizenzen benutzt. Hierzu wird der Vertragspartner uns auf unser Verlangen Auskunft erteilen und Einsicht in relevante Unterlagen und Dokumente gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hard- und Softwareumgebung durch uns oder eine von uns benannte für den Vertragspartner akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf unsere Kosten ermöglichen. Wir dürfen die Prüfung in den Räumen des Vertragspartners durchführen lassen, sofern der Geschäftsbetrieb des Vertragspartners hiervon nicht gestört wird.
Gewährleistung
Sollte der Vertragspartner Abweichungen der Software oder der Dokumentation von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit („Mangel“) feststellen, so hat er uns diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ein Mangel liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Vertragspartner personenbezogene Daten (Art. 4, Nr. 1, Nr. 2 DS-GVO) unter Einsatz der Software verarbeitet und die Software die Vorgaben der DS-GVO zu datenschutzrechtlicher Technikgestaltung nicht erfüllt, die die Parteien in der Beschaffenheitsvereinbarung konkretisiert haben.
Wir sind verpflichtet, Mängel an der Software und an der Dokumentation innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Im Rahmen der Mängelbeseitigung haben wir das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Die Kosten der Mängelbeseitigung tragen wir.
Der Vertragspartner hat uns den zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Zugriff auf die Software und die Dokumentation zu ermöglichen
Der Vertragspartner ist nicht dazu berechtigt, eine Mietminderung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden Miete eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Vertragspartners, den aufgrund der berechtigten Mängelrüge zu viel gezahlten Teil der Miete zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
Im Falle des Fehlschlagens der Mangelbeseitigung ist der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung des Software-Mietvertrages gemäß § 543 Abs. 2, Satz 1 Nr. 1 BGB berechtigt. Ein Fehlschlag der Mangelbeseitigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Mangelbeseitigung für uns unmöglich ist, wenn wir diese endgültig verweigern oder wenn diese aus sonstigen Gründen für den Vertragspartner unzumutbar ist.
Gesamthaftung, Freistellung Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Wir haften unbeschränkt
bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
im Rahmen einer von uns ausdrücklich übernommenen Garantie,
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
für die Verletzung von wesentlichen vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Software-Mietvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflicht“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise zu erwartenden Schadens,
nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und sonstiger auf uns anwendbare zwingender gesetzlicher Haftungsregelungen.
Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für bereits bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel, soweit kein Fall der Ziffer 9.1 gegeben ist.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen unsere Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Für die Haftung auf Schadensersatz gelten die Regelungen vorstehend Ziffer 9.1-9.3. entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Die Begrenzung nach Ziff. 9.1-9.3 gilt auch, soweit der Vertragspartner Ersatz von Aufwendungen verlangt.
Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
Verletzung der Rechte Dritter Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass durch die Benutzung, den Einbau sowie den Weiterverkauf der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; wir sichern jedoch zu, dass uns das Bestehen derartiger Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen nicht bekannt ist.
Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Software – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
Die Verjährungsfrist nach Ziff. 11.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns.
Die Verjährungsfrist nach Ziff. 11.1. gilt nicht in den Fällen von vorstehend Ziffer 9.1.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
Vertragslaufzeit, Kündigung
Das Mietverhältnis hat die vertraglich vereinbarte Laufzeit. Danach verlängert es sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern es nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird.
Das Recht beider Parteien zur jederzeitigen außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wir oder der Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine wesentliche Pflicht aus dem Software-Mietvertrag verstoßen und deswegen der kündigenden Partei ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Wir sind hiernach zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Software-Mietvertrages insbesondere berechtigt, wenn der Mieter gegen die Bestimmungen des Software-Mietvertrages über die Zahlung des Mietzinses verstößt und seine Verletzungshandlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt, wenn wir ihn zuvor zur Unterlassung der Verletzungshandlung abgemahnt haben.
Die Kündigung des Software Mietvertrages bedarf der Schriftform.
Rückgabe und Löschung
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vertragspartner verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen und die Software sowie sämtliche Programmkopien (einschließlich der Sicherungskopie) sowie alle überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstigen Unterlagen an uns zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt auf Kosten des Vertragspartners.
Haben wir dem Vertragspartner die Software per Download zur Verfügung gestellt, so steht es uns frei, auf die Rückgabe gemäß vorstehend Ziffer 14.1. zu verzichten und stattdessen vom Vertragspartner die Löschung der Software sowie sonstiger Programmkopien und die Vernichtung der überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstigen Unterlagen zu verlangen. Wir können in diesem Fall auch verlangen, dass der Vertragspartner uns die Löschung schriftlich bestätigt.
Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche installierten Programmkopien und etwaige gespeicherte Dokumentation vollständig und endgültig von seinen Servern zu löschen.
Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Mietverhältnisses ist unzulässig.
Die Ziffern 14.1-14.4 gelten ausdrücklich nicht, wenn und soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführung (GoBS) oder die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) dies geboten sein lassen. Ausgenommen von der Geltung der Ziffern 14.1- 14.4 sind ferner die während der Vertragslaufzeit aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software von dieser generierten pdfs mit den qualifizierten digitalen Bestätigungsvermerken sowie sonstiger hieraus resultierender Prüfergebnisse.
Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Vertraulichkeit und zur ausschließlich vertragsgemäßen Verwendung hinsichtlich aller vor und während der Laufzeit des Vertrages ausgetauschten bzw. auszutauschenden Informationen, Daten und erworbener Kenntnisse über Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei.
Diese Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von der betroffenen Vertragspartei zu vertreten ist, oder die der betroffenen Vertragspartei bereits bekannt waren, bevor sie ihr von der anderen Vertragspartei zugänglich gemacht wurden.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt ferner nicht, soweit eine Vertragspartei bzw. ein Beteiligter gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, Informationen zu offenbaren, sofern eine solche Pflicht vor Offenlegung der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt wird.
Die vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der vertraglichen bzw. geschäftlichen Beziehung bestehen.
Datenschutz Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorgaben. Sie werden einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag (Art. 28 Abs. 3 DS-GVO) vereinbaren, sofern dies erforderlich ist.
Schriftformerfordernis Änderungen oder Ergänzungen der mit uns geschlossenen Verträge einschließlich dieses Ziffer 17 bedürfen der Schriftform, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.
Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.
Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.
Sollte eine Bestimmung in diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Es ist der ausdrückliche Wunsch der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Software-Mietvertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss des Vertrages bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten.